AGB
Die nachfolgenden AGB gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht
umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder unserer Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheber-
rechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch
bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung -auch von Teilen- ist unzulässig. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen.
1.4. Die Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der
Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Die Werbeagentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines
höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche
Leistung. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die
Vergütung für die Nutzung.
2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Werbe-
agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zu
verlangen.
2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Werbeagentur für den Auftrag-
geber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Fälligkeit der Vergütung
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten
Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind
angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach
Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2. Bei Zahlungsverzug kann die Werbeagentur Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszins-
satz der Europäischen Zentralbank verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand mit einem Stundensatz in Höhe von 79,- EUR gesondert
berechnet.
4.2. Die Werbeagentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
der Werbeagentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Werbeagentur von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
der Werbeagentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Werbeagentur
abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Werbeagentur im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die
Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von
Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte
übertragen.
5.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur
Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4. Die Werbeagentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Werbeagentur dem Auftraggeber Computerdateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Werbeagentur geändert werden. Die
Werbeagentur haftet nicht für den zufälligen Verlust der Daten (Hardwarefehler), sondern nur für unabsichtliche
Löschung oder Zerstörung der Dateien bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Frist der Aufbewahrung
beträgt 1 Jahr.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Werbeagentur Korrekturmuster vorzulegen.
6.2. Die Produktionsüberwachung durch die Werbeagentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Werbeagentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen. Sie haftet für Fehler nur bei Verschulden und grober Fahrlässigkeit.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Werbeagentur 10 bis 20 einwandfreie
ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Werbeagentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung
zu verwenden.
7. Haftung
7.1. Die Werbeagentur haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts
etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.2. Die Werbeagentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber
hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3. Sofern die Werbeagentur notwendige Fremdleistungen (Druckerei) in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Werbeagentur. Die Werbeagentur haftet nur für eigenes Verschulden
und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Es gelten dann die AGB´s der Fremdleister. Es kann z. B.
vorkommen, daß eine Druckerei 10% mehr oder weniger als vereinbart druckt. Dafür haftet die Werbeagentur
nicht.
7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt
jede Haftung der Werbeagentur.
7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet
die Werbeagentur nicht.
7.7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich
bei der Werbeagentur ltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.
7.8. Für mutwillige oder fahrlässige Beeinflussung oder Manipulation der gelieferten Daten und Arbeiten durch
Dritte haftet die Werbeagentur nicht.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.
8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann
die Werbeagentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Werbeagentur übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber
die Werbeagentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlußbestimmungen
9.1. Erfüllungsort ist der Sitz der BUTTERF!SCH Werbeagentur.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.